Der Zweckverband InterFranken hat am 5. April 2011 den Bebauungsplan Nr. 2 "Sondergebiet für Industrie- und Logistikbetriebe mit einem Mindestflächenbedarf" als Satzung beschlossen.
Im Bebauungsplan ist die Art der Nutzung im mit "SO" bezeichneten Planbereich gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 10 BauNVO festgesetzt als "Sonstiges Sondergebiet" i.S.d. § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung "Industrie- und Logistikbetriebe mit einem Mindestflächenbedarf". Der Mindestflächenbedarf ist auf 5 ha festgesetzt. Tankstellen sind als Nutzungsart zulässig. Anlagen für soziale Zwecke können ausnahmsweise zugelassen werden.
Folgende Nutzungen sind im sonstigen Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Industrie- und Logistikbetriebe mit einem Mindestflächenbedarf" unzulässig:
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke
- Einzelhandelsbetriebe und Läden
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes
- Schank- und Speisewirtschaften
- Handwerksbetriebe
- Vergnügungstätten
- Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude
Das Maß der baulichen Nutzung beträgt als Höchstgrenze 0,8 Grundflächenzahl = 0, 8 (§ 19 BauNVO)
Höhe der baulichen Anlagen: Gebäudeoberkante max. 30,0 m. Als Bezugspunkt gilt die mittlere Höhe des natürlichen Geländes am Gebäudestandort.
Flachdächer ab 100 m² sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB mit einem Anteil von mindestens 60% dauerhaft und vollflächig zu begrünen.
Auf Dachflächen über 100 m² sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB Photovoltaik-Module zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zu installieren. Dachbegrünung ist mit der Photovoltaiknutzung zu kombinieren.